§35 (4) Notwendige Flure – Wände
Diese Regel prüft, ob die Wände notwendiger Flure die bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzeigenschaften besitzen.
Prüfschritte:
- Identifikation aller notwendigen Flure im Gebäudemodell
- Ermittlung der angrenzenden Innenwände
- Auslesen der Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände
- Prüfung der Mindestanforderung
- Kennzeichnung von Bauteilen, die diese Anforderung nicht erfüllen
