§ 28 (Fn 36)
Außenwände

Absatz 3 Satz 1: Oberflächen vor Außenwänden

Prüfung
Visualisierung

(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. 

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