§35 (4) Notwendige Flure – Wände

Diese Regel prüft, ob die Wände notwendiger Flure die bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzeigenschaften besitzen.

Prüfschritte:

  1. Identifikation aller notwendigen Flure im Gebäudemodell
  2. Ermittlung der angrenzenden Innenwände
  3. Auslesen der Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände
  4. Prüfung der Mindestanforderung
  5. Kennzeichnung von Bauteilen, die diese Anforderung nicht erfüllen

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