§ 28 (Fn 36)
Außenwände
Absatz 3 Satz 1: Oberflächen vor Außenwänden
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein.
Evaluierung BIM-basierte Baugenehmigung NRW
Der Turbo für die Baugenehmigung
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Der Turbo für die Baugenehmigung
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein.